Schweiz. Die Ausgleichskasse Luzern lehnte dieses Befreiungsgesuch ab und verfügte am 27. August 2010 die Zuweisung an einen Krankenversicherer per 1. August 2010. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 ab. Beschwerdeweise beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2010 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem A ab 14. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von der Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung zu befreien sei.