Die 1962 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste im Juni 2001 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 sowie 17. Oktober 2002 teilte ihr die Ausgleichskasse Luzern mit, die Prüfung habe ergeben, dass für Behandlungen in der Schweiz ein gleichwertiger Versicherungsschutz bestehe, weshalb von einer Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherungspflicht bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung am 1. Oktober 2002 bzw. 1. Oktober 2007 abgesehen werde.