2 KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1962 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste im Juni 2001 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein.