{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-42_2011-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4923", "Checksum": "fc96d33868dff9a4290e62a7283056e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 42", "2011 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2011 S 11 42 (2011 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:27", "Checksum": "fde53e519e9ecb85e573d0ad2582ae55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2011 S 11 42 (2011 II Nr. 37)\nRegeste:\nDie Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | Krankenversicherung\n\n Krankenversicherung allenfalls mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. Für die Beschwerdeführerin besteht keine Verpflichtung, den Versicherungsschutz bei der D aufzulösen. Die dadurch bedingte Doppelbelastung kann ihr zugemutet werden (eine Ausnahme sieht lediglich der hier nicht anwendbare Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 2 KVV vor). Umso mehr, als nach der Rechtsprechung die Ausnahmen von der Versicherungspflicht mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass sich das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium unterlaufen liesse, wenn der Nachweis einer ausländischen privaten Versicherung allgemein als Befreiungstatbestand akzeptiert würde (BG-Urteil 9C_921/2008 vom 23.4.2009 E. 4.3). Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz bei der D in Form einer Anwartschaft weiterzuführen. 5. - In Bezug auf die beiden Kinder B und C kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass die Kinder weder die Alterslimite erreichen noch an einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leiden, welche den Abschluss einer schweizerischen Zusatzversicherung erschweren könnte. 6. - Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010 im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 12. September 2011 abgewiesen.) |"}