{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-42_2011-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4923", "Checksum": "fc96d33868dff9a4290e62a7283056e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 42", "2011 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2011 S 11 42 (2011 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 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Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | Krankenversicherung\n\n auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz besteht. Diese räumliche Ausdehnung dient jedoch nicht als einziges Vergleichskriterium für das Ausmass des Versicherungsschutzes. Bedeutender ist der Katalog der einzelnen von der Versicherung übernommenen Leistungen. Hier verschafft der vorliegende Versicherungsvertrag mit der D insoweit eine Besserstellung gegenüber den Leistungen des KVG, als bei stationärer Behandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht (§ 4 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und auch die Kosten für die Unterkunft in Ein- und Zweibettzimmern übernommen werden (Tarif VHV, Ziff. 1.123). Im Rahmen der Versicherungsdeckung der Zahnbehandlungen werden sodann die Kosten für zahnärztliche Behandlungen anders als gemäss Art. 31 KVG nicht nur dann getragen, wenn sie mit einer nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems oder einer Allgemeinerkrankung zusammenhängen. Schliesslich leistet die D auch alle zwei Jahre einen Beitrag von EUR 312.- für eine Sehhilfe, was in der Schweiz seit 1. Januar 2011 nicht mehr der Fall ist. Diesen Besserstellungen stehen allerdings auch Schlechterstellungen gegenüber. So werden für Krankheiten einschliesslich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z.B. bei Reisewarnungen) verursacht worden sind, keine Leistungen gewährt (§ 5 Ziff. 1 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Ebenfalls besteht für die Unterbringung in Pflegeheimen grundsätzlich keine Leistungspflicht (§ 5 Ziff. 1 lit. h der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Hierfür ist der Abschluss einer separaten Pflegeversicherung notwendig, über welche die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - nicht verfügt. Ebenso bedeutend ist, dass Leistungen für auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren ausgeschlossen sind (§ 5 Ziff. 1 lit. b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Eine derartige Einschränkung kennt das KVG weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen; für Suchterkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass im schweizerischen Krankenversicherungsrecht der Sucht ein leistungsbegründender Krankheitswert zugemessen wird (vgl. BGE 118 V 109 E. 1b und 101 V 79 E. 1a) und dass die Krankenpflege-Leistungsverordnung in ihrem Anhang 1, Ziff. 8, die ambulante und stationäre Behandlung von Rauschgiftsüchtigen sowie die Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit ausdrücklich als Pflichtleistungen anerkennt. Der Umstand, dass bestimmte Gesundheitsschäden von der Leistungspflicht generell ausgeschlossen sind, fällt gegenüber der Begrenzung der Leistungspflicht auf die Behandlung in bestimmten Ländern und Kliniken stärker ins Gewicht. In Gesamtwürdigung erscheint daher der Versicherungsschutz und die Kostendeckung der zur Diskussion stehenden privaten Versicherung - die Kostendeckung beträgt namentlich für ambulante und stationäre ärztliche Behandlungen 100%, bei psychotherapeutischer Behandlung 80% und bei Zahnbehandlungen 75% bis 100% (Tarif VHV, Ziff. 1.2) - im Vergleich mit den Leistungen des KVG etwa gleichwertig; dies im Sinn der - hier allerdings nicht anwendbaren - Ausnahmebestimmungen von Art. 2 Abs. 2 und 7 KVV. Hingegen kann nicht gesagt werden, der Versicherungsschutz nach KVG bewirke im Sinn von Art. 2 Abs. 8 KVV eine klare Verschlechterung gegenüber dem Versicherungsschutz, den die Beschwerdeführerin in ihrem Versicherungsverhältnis mit der D geniesst. e) Mithin kann die Beschwerdeführerin unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden - entgegen der Darlegung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auch nicht zeitlich limitiert -, ohne dass es weiterer Beweisvorkehren (allen voran eine medizinische Expertise oder das Einholen sämtlicher durch die D beglichenen Leistungsabrechnungen) bedarf. Die weiteren Vorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis. Einen Aufschub vom Versicherungsobligatorium, wie von der Beschwerdeführerin replikweise beantragt, lässt das Gesetz nicht zu. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG hat sich jede Person innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz zu versichern. Wenn die Beschwerdegegnerin den Anschlusszeitpunkt per 1. August 2010 terminiert hat, fällt dies mit Blick auf die letztmals per 30. September 2007 befristete Befreiung zugunsten der Beschwerdeführerin aus, was sicherlich nicht zu beanstanden ist. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, allenfalls entgegen ihren Pflichten, während knapp drei Jahren nicht für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgte (vgl. Art. 6 KVG i.V.m. § 3 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz (als Ausfluss des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben) scheitert schon daran, dass die Beschwerdegegnerin nie eine unbefristete Befreiung ausgesprochen hat. Zudem ist fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine nachteilige Disposition getroffen hat. Schliesslich ist unerheblich, dass die Unterstellung unter die schweizerische"}