{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-42_2011-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4923", "Checksum": "fc96d33868dff9a4290e62a7283056e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 42", "2011 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2011 S 11 42 (2011 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 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Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | Krankenversicherung\n\n KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV können diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung bzw. im Rahmen einer Dozenten- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Weiter statuiert Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. c) Die Beschwerdeführerin fällt unter keinen der in E. 3a aufgezählten Ausnahmetatbestände. Namentlich fällt die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV ausser Betracht, ging doch die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum in keinem anderen Staat als der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt. Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4-7 subsumiert werden. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann. d) Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies der Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 entnommen werden kann (Ziff. 10.5, S. 26f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder Gesundheits-zustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. aa) Laut Bericht des Dr. med. F vom 14. Januar 2011 leidet die Beschwerdeführerin an einem therapieresistenten Schulter-Arm-Syndrom, welches sich im Oktober 2010 zu einem zervikoradikulären Syndrom bei einer im MRI nachgewiesenen mediolateralen Diskushernie C6/7 links entwickelt hat. Der Facharzt beschreibt die Situation als hartnäckig, zumal zwei Wurzelinfiltrationen nur einen geringen Effekt gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin betrachtet diesen Gesundheitszustand in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 zu Recht als massgebende Erschwernis für den Abschluss einer Zusatzversicherung. Denn das BSV weist in der genannten Broschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. bb) Damit bleibt zu klären, ob auch das andere Befreiungskriterium nach Art. 2 Abs. 8 KVV, dasjenige der klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung, erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt für die ambulante und stationäre Heilbehandlung über einen Versicherungsschutz, welcher sich auf Europa erstreckt, wobei er durch Vereinbarung auf aussereuropäische Länder ausgedehnt werden kann (§ 1 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen), und in den beiden Tarifen VHV und VK (Ziff. 4.1) wird diese Regelung dahingehend modifiziert, dass während eines vorübergehenden Aufenthaltes von bis zu drei Monaten im aussereuropäischen Ausland"}