{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-42_2011-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4923", "Checksum": "fc96d33868dff9a4290e62a7283056e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 42", "2011 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2011 S 11 42 (2011 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 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Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | Krankenversicherung\n\n Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 6 KVV). Für Personen, die nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen und zudem in der Schweiz wohnen, ist weder in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), der besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält (vgl. Art. 89 der Verordnung Nr. 1408/71), noch in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i FZA), der weiterhin anwendbare Bestimmungen aus alten bilateralen Sozialversicherungsabkommen bezeichnet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71), eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung vorgesehen (BG-Urteil K 25/05 vom 29.3.2006 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 132 V 310). 3. - Die Beschwerdeführerin ist als Ärztin am Kantonsspital E tätig und seit August 2004 in Luzern domiziliert. Diese Wohnadresse gab sie auch in ihrem Befreiungsgesuch vom 16. Juni 2010 an, woraus zu schliessen ist, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Schweiz befindet, zumal ihre engsten Familienangehörigen, namentlich ihr Ehegatte und die beiden Kinder, in der Schweiz wohnen. Ebenfalls spricht ihre unbefristete Anstellung sowie die erteilte Niederlassungsbewilligung C, in deren Besitz sie seit September 2007 ist, für eine Absicht dauernden Verbleibens und Wahrnehmung der Aktivitäten des täglichen Lebens in der Schweiz. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in Z (Deutschland) über eine Wohnung verfügt und dort gemeldet ist. Wie sie selbst ausführt, hält sie sich in Z lediglich zu Besuchszwecken auf, was für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nach Art. 1 lit. h der Verordnung Nr. 1408/71 nicht genügt. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zum einen als Person zu qualifizieren, welche im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt und dadurch den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist; ungeachtet dessen, dass sie eine Arbeitstätigkeit in Deutschland in Betracht zieht und ihre beruflichen Kontakte in Deutschland ausbaut. Zum anderen befindet sich nebst dem Erwerbsort auch ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Schweiz, sodass sich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet. Die Ausnahmebestimmung des Anhangs VI Schweiz Ziff. 3 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2c hiervor) findet vorliegend keine Anwendung. 4. - Richtet sich nach dem Gesagten die Versicherungspflicht nach schweizerischem Recht, so stellt sich weiter die Frage, ob sich aus diesem Recht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse ergibt. a) Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Abs. 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. So sieht - nebst dem hier nicht interessierenden Art. 6 KVV, der Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht betrifft - Art. 2 Abs. 1 KVV verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Danach unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a. aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1-7 und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten; c. Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind; d. Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind; e. Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben; f. Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen; g. Personen, die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben. b) Weiter ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So erklärt Art. 2 Abs. 6"}