{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-11-42_2011-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4923", "Checksum": "fc96d33868dff9a4290e62a7283056e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 11 42", "2011 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2011 S 11 42 (2011 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 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Insbesondere war der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV mangels klarer Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nicht erfüllt. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1962 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste im Juni 2001 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 sowie 17. Oktober 2002 teilte ihr die Ausgleichskasse Luzern mit, die Prüfung habe ergeben, dass für Behandlungen in der Schweiz ein gleichwertiger Versicherungsschutz bestehe, weshalb von einer Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherungspflicht bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung am 1. Oktober 2002 bzw. 1. Oktober 2007 abgesehen werde. Am 16. Juni 2010 stellte A für sich und ihre beiden Kinder - B und C - unter Hinweis auf ihre in Deutschland bei der D Versicherungen (nachfolgend: D) bestehende Krankenversicherung, deren Schutz sich auch auf die Schweiz erstreckt, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Die Ausgleichskasse Luzern lehnte dieses Befreiungsgesuch ab und verfügte am 27. August 2010 die Zuweisung an einen Krankenversicherer per 1. August 2010. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 ab. Beschwerdeweise beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2010 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem A ab 14. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von der Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung zu befreien sei. In der Replik anerkannte A die Versicherungspflicht ihrer beiden Kinder ab 1. Juni 2011. Für sie selbst sei ein Pflichtanschluss nicht vor dem 14. Januar 2012 vorzusehen. Die Ausgleichskasse hielt an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder B und C vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden können. 2. - a) Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2001 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Ihren Angaben zufolge ist sie als Ärztin in einem 40%-Pensum am Kantonsspital E tätig. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen bzw. nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist in einem ersten Schritt das Landesrecht festzulegen. b) Der Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst unter der Überschrift \"Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften\" die Art. 13 bis 17a, welche Regeln über die Bestimmung der auf zwischenstaatliche Fälle anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften enthalten. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehältlich der Art. 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. c) Sind nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so gehört zu diesen Rechtsvorschriften auch das Krankenversicherungsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71). Dementsprechend ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) entgegen der darin als Grundsatz vorgesehenen Anknüpfung an den Wohnsitz (Art. 3 KVG) einerseits nicht anwendbar auf Personen, die zwar in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] [i.V.m. Art. 3 Abs. 2 KVG]), und andererseits anwendbar auf Personen, die zwar nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 KVV [i.V.m. Art. 3 Abs. 3 KVG]). Auf Letzteres wird in Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) eigens hingewiesen, indem festgehalten wird, dass nicht in der Schweiz wohnende Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen. Unter anderem diese nicht in der Schweiz wohnenden Personen können indessen gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den"}