Die Invalidenversicherung und die B hätten zusammen Leistungen in gleicher Höhe erbracht wie die B vorliegend tatsächlich geleistet hat. Die Gemeinde A hätte auch in diesem Fall die verbleibende Differenz zum Lohn des Versicherten bezahlen müssen. Ihre Lohnzahlungen im massgeblichen Zeitraum (Art. 85bis Abs. 3 IVV) sind daher nicht Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis Abs. 1 IVV, welche im Hinblick auf die IV-Rente erbracht wurden, da sie unabhängig von dieser erfolgten. Nicht verlangt wäre jedoch, dass die Vorschussleistungen im Sinn von Art. 85bis Abs. 1 IVV in subjektiver Kenntnis eines Rentenbegehrens erfolgt wären (BGE 132 V 116f. E. 3.2.2).