Die B, welche als Kollektivtaggeldversicherung gemäss VVG Taggelder geleistet hat, ergänzt die Leistungen Dritter bis zur Höhe des versicherten Taggeldes des Versicherten, worunter auch Leistungen der Sozialversicherungen fallen. D.h. die B schuldet das Taggeld nur in Ergänzung zur Invalidenrente. Hätte die Invalidenversicherung ihre Rente von Beginn an ausbezahlt, hätte die B nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld bezahlen müssen. Die Invalidenversicherung und die B hätten zusammen Leistungen in gleicher Höhe erbracht wie die B vorliegend tatsächlich geleistet hat.