Zunächst ist festzuhalten, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 (Beginn des Rentenanspruchs) bis 9. Dezember 2009 einerseits die B Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: B) während 374 Tagen Taggelder in der Höhe von je Fr. x ausrichtete. Andererseits ist aus dem Verrechnungsantrag der Gemeinde A sowie aus ihrem Schreiben betreffend Abfederung Frühpensionierung ersichtlich, dass in derselben Zeitspanne weiterhin Lohnzahlungen erfolgten (vgl. bzgl. Lohnfortzahlung § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 sowie § 47 lit. d PG i.V.m. § 23 PVO). b) Die B, welche als Kollektivtaggeldversicherung gemäss