Die Nachzahlung darf nach Abs. 3 der Verordnungsbestimmung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (BG-Urteil 8C_411/2010 vom 22.11.2010, E. 3.2). 4. - a) Zunächst ist festzuhalten, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 (Beginn des Rentenanspruchs) bis 9. Dezember 2009 einerseits die B Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: B) während 374 Tagen Taggelder in der Höhe von je Fr. x ausrichtete.