IVV erfüllt sind. Hingegen prüft das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht, ob der Beschwerdeführer der Gemeinde A die nachträglich ausbezahlten Invalidenrenten zurückzuerstatten hat, d.h. ob die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Rückerstattungsforderung (Bestand und Höhe) materiell rechtmässig ist (vgl. LGVE 2001 II Nr. 40 E. 5; vgl. auch EVG-Urteil I 632/03 vom 9.12.2005, E. 3.3.2 a.E.). |