Dementsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da die Drittauszahlung zu Gunsten der Z nach Lage der Akten zu Recht unbestritten blieb, ist die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer von der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. x einen Betrag von Fr. x direkt auszurichten. b) Anzufügen bleibt, dass es im vorliegenden Verfahren nur darum geht, ob die Voraussetzungen zur Drittauszahlung der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis IVV erfüllt sind.