Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinde A im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 9. Dezember 2009 - mangels Qualifikation der Lohnzahlungen als Vorschussleistungen im Sinn des Art 85bis Abs. 1 IVV - kein Drittauszahlungsanspruch der Rentennachzahlung zusteht. Ebenso wenig fällt eine Drittauszahlung des Rentenanspruchs betreffend den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 in Betracht, da kein vertraglich vereinbartes, eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung besteht. Dementsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.