85bis IVV sind, oder ob es sich um eine Abgangsentschädigung bzw. um ein Geschenk handelt, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme von Dezember 2010 geltend macht. 6.- a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinde A im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 9. Dezember 2009 - mangels Qualifikation der Lohnzahlungen als Vorschussleistungen im Sinn des Art 85bis Abs. 1 IVV - kein Drittauszahlungsanspruch der Rentennachzahlung zusteht.