- erbrachte die Gemeinde A keine gesetzlichen Leistungen mehr. Vielmehr beschloss der Gemeinderat, dass dem Beschwerdeführer ab 11. (recte: 10.) Dezember weiterhin der bisherige Lohn (inkl. Arbeitgeberbeiträge) und ab 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 die Differenz zur BVG-Rente sowie die Differenz der AHV-Ersatzrente zur AHV-Einzelrente ausgerichtet werden soll, was aus dem Schreiben des Gemeinderates "Abfederung Frühpensionierung" ersichtlich ist. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer seine Zustimmung.