SRL Nr. 52]). b) Die Z, welche als Kollektivtaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Taggelder geleistet hat, ergänzt die Leistungen Dritter bis zur Höhe des versicherten Taggeldes des Versicherten, worunter auch Leistungen der Sozialversicherungen fallen. D.h. die Z schuldet das Taggeld nur in Ergänzung zur Invalidenrente. Hätte die Invalidenversicherung ihre Rente von Beginn an ausbezahlt, hätte die Z nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld bezahlen müssen. Die Invalidenversicherung und die Z hätten zusammen Leistungen in gleicher Höhe erbracht wie die Z vorliegend tatsächlich geleistet hat.