{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-413-1_2011-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4559", "Checksum": "577279f86ebe83241d22f4bc9fd0269f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 413_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.02.2011 S 10 413_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Leistet eine Kollektivtaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihre Taggelder bloss in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherung, stellen die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift gleichzeitig erbrachten Lohnzahlungen des Arbeitgebers keine Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis Abs. 1 IVV dar, weshalb dieser keinen Drittauszahlungsanspruch hat.\r\nEine Drittauszahlung der Rentennachzahlung auf vertraglicher Grundlage muss sich auf ein - gegen die Invalidenversicherung gerichtetes - eindeutiges Rückforderungsrecht stützen. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:18", "Checksum": "2cfed21b30fb8e117bd4a1e94bac7e04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.02.2011 S 10 413_1\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Leistet eine Kollektivtaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihre Taggelder bloss in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherung, stellen die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift gleichzeitig erbrachten Lohnzahlungen des Arbeitgebers keine Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis Abs. 1 IVV dar, weshalb dieser keinen Drittauszahlungsanspruch hat.\r\nEine Drittauszahlung der Rentennachzahlung auf vertraglicher Grundlage muss sich auf ein - gegen die Invalidenversicherung gerichtetes - eindeutiges Rückforderungsrecht stützen. | Invalidenversicherung\n\n der Rechtsprechung normativ festgehalten und gegen die Invalidenversicherung gerichtet sein muss (vgl. hierzu AHI 2003 S. 262 f. E. 3a), lässt sich der besagten Vereinbarung \"Abfederung Frühpensionierung\" jedoch nicht entnehmen. Die Gemeinde A macht auch nicht geltend, es bestehe eine andere Grundlage, woraus ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung ableitbar wäre. Nach dem Gesagten besteht auch keine unterschriftliche Zustimmung zur direkten Überweisung an den bevorschussenden Dritten, welche immer dann erforderlich ist, wenn sich aus Vertrag oder Gesetz zwar eine Pflicht zur Vorschussleistung, jedoch kein ausdrückliches direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung ergibt (EVG-Urteil I 632/03 vom 9.12.2005, E. 3.3.1; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10069). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Zahlungen gemäss der Vereinbarung von Mai bzw. Juni 2008 (\"Abfederung Frühpensionierung\") Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis IVV sind, oder ob es sich um eine Abgangsentschädigung bzw. um ein Geschenk handelt, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme von Dezember 2010 geltend macht. 6.- a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinde A im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 9. Dezember 2009 - mangels Qualifikation der Lohnzahlungen als Vorschussleistungen im Sinn des Art 85bis Abs. 1 IVV - kein Drittauszahlungsanspruch der Rentennachzahlung zusteht. Ebenso wenig fällt eine Drittauszahlung des Rentenanspruchs betreffend den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 in Betracht, da kein vertraglich vereinbartes, eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung besteht. Dementsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da die Drittauszahlung zu Gunsten der Z nach Lage der Akten zu Recht unbestritten blieb, ist die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer von der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. x einen Betrag von Fr. x direkt auszurichten. b) Anzufügen bleibt, dass es im vorliegenden Verfahren nur darum geht, ob die Voraussetzungen zur Drittauszahlung der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis IVV erfüllt sind. Hingegen prüft das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht, ob der Beschwerdeführer der Gemeinde A die nachträglich ausbezahlten Invalidenrenten zurückzuerstatten hat, d.h. ob die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Rückerstattungsforderung (Bestand und Höhe) materiell rechtmässig ist (vgl. LGVE 2001 II Nr. 40 E. 5; vgl. auch EVG-Urteil I 632/03 vom 9.12.2005, E. 3.3.2 a.E.). |"}