Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin folglich zumutbar, Gegenteiliges ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen worden und erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. 4. - Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. a) Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 45 Abs. 3