Die Begründung der Beschwerdeführerin betreffend die Unzumutbarkeit der Annahme der ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber am 30. Juli 2009 angebotenen Stelle überzeugt nicht. Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als das zur (Vertrags-)Verhandlungssache erklärte Bedürfnis nach Tragen eines Kopftuches, welches damit nicht stark berührt sein kann. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin folglich zumutbar, Gegenteiliges ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen worden und erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.