Die Beschwerdeführerin hat das Tragen des Kopftuchs zu einer Vertragsbedingung erhoben, obwohl sie in der vorhergehenden Anstellung beim selben Arbeitgeber (1.1.2004-30.9. bzw. 31.12.2009) keines getragen und für eine weiterführende Anstellung den fortdauernden Verzicht auf das Kopftuch bei einem höheren Pensum und damit höherem Lohn angeboten hat. c) Nicht zuletzt ist der Zeitpunkt zu beachten, in dem das religiöse Bedürfnis des Kopftuchs Erwähnung findet: Die erstmalige Anmeldung zur Arbeitsvermittlung fand am 6. August 2009 statt und im Fragebogen zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses gab die Beschwerdeführerin an, es sei kein Kompromiss gefunden worden.