Aus dieser, von der Beschwerdeführerin selber verfassten Passage im Brief an den Arbeitgeber geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl auch ohne Kopftuch gearbeitet hätte, wenn sie zu 100% angestellt und zu 100% entlöhnt worden wäre. Sie erklärt hierbei ihre religiösen Überzeugungen (und Pflichten) zur Verhandlungssache. Hätte sie in ihrer Anrufung der Glaubens- und Gewissensfreiheit überzeugen und letztlich die religiöse Motivation der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit belegen wollen, so hätte sie diese ideellen Werte nicht monetär verhandelbar gemacht.