Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführerin aus religiösen Motiven auf dem Tragen des Kopftuches beharrte. Sie habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ihren ehemaligen Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr arbeiten wollen. Das Angebot des ehemaligen Arbeitgebers sei sowohl hinsichtlich Lohn und Pensum zumutbar gewesen und durch die Nichtannahme dieses Angebotes sei der Einstellungstatbestand erfüllt worden. a) In der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber findet sich ein Brief vom 17. August 2009, in welchem die Beschwerdeführerin schreibt: