In Fällen wie dem ihren, müsse die arbeitslosenversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht hinter die Religionsfreiheit treten. Die Beschwerdeführerin stützt sich hierfür auf das oben zitierte, unpublizierte Urteil des Bundesgerichtes. Zudem sei auch der Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin entschieden habe ein Kopftuch zu tragen, unbeachtlich. Jeder Mensch könne auch in religiöser Hinsicht eine Wandlung durchmachen und eine solche Gesinnungsänderung könne niemandem zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführerin aus religiösen Motiven auf dem Tragen des Kopftuches beharrte.