RKUV 2000 Nr. KV 99 S. 1 = SVR 2000 KV Nr. 24 S. 81), auch abgesehen davon, dass diese Pflicht durch verbindliches Bundesgesetz vorgeschrieben ist (Urteil K 57/00 vom 14.11.2000, E. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 151 S. 117). 3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr zugestanden wäre, in der Praxis von Dr. B ein Kopftuch zu tragen (und letztlich, dass Dr. B ihr zu unrecht verboten habe, ein solches zu tragen und dies nicht als Kündigungsgrund zulässig sei). Daher dürfe ihr dies nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. In Fällen wie dem ihren, müsse die arbeitslosenversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht hinter die Religionsfreiheit treten.