c) Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung hatte sich bereits mit Fragestellungen betreffend die Arbeitslosenversicherung und die Religion oder Welt-anschauung von Versicherten auseinanderzusetzen (BG-Urteil 9C_301/2008 vom 2.7.2008 E. 4.2f., Zusammenfassung der Rechtsprechung): Nach BGE 109 V 275 kann die Vermittlungsfähigkeit im Licht der Meinungsfreiheit nicht schon deswegen verneint werden, weil der Versicherte politische Meinungen äussert, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schmälern; anders wäre es nur, wenn sein Verhalten, auch wenn es nicht illegal ist, die Anstellungschancen derart schmälert, dass praktisch von einer Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss.