Mit Beschwerde vom 30. August 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Die wira schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für eine Dauer von 31 Tagen.