Die Versicherte liess durch ihre Rechtsschutzversicherung am 3. Dezember 2009 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2009, welche sie unter anderem mit Verletzung der Religionsfreiheit begründete. Die wira wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2010 ab und stellte insbesondere darauf ab, dass die Forderung, künftig ein Kopftuch zu tragen, nicht oder lediglich bedingt religiös motiviert war. Mit Beschwerde vom 30. August 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.