Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und telefonischer Stellungnahme der Versicherten, in der sie geltend machte, Dr. B hätte sie wegen des Kopftuches nicht erneut angestellt, verfügte die wira am 30. November 2009 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab dem 7. August 2009 wegen Nicht-Annahme einer zumutbaren Arbeit. Die Versicherte liess durch ihre Rechtsschutzversicherung am 3. Dezember 2009 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2009, welche sie unter anderem mit Verletzung der Religionsfreiheit begründete.