In der von Dr. B am 10. August 2009 ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung wird als Grund der Kündigung angegeben, dass einerseits am 23. Dezember 2008 eine Vertragsauflösung auf Ende des Mutterschaftsurlaubes vereinbart wurde und am 6. August 2009 keine Einigung betreffend eine weitere Zusammenarbeit zustande gekommen sei. Gestützt auf diese Bescheinigung und deren Beilagen überwies die Arbeitslosenkasse die Angelegenheit an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), damit diese über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entscheide.