{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-405-2_2010-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4924", "Checksum": "3b1e6cd8ab9d7d5a5d496574b2b02510"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 405_2", "2011 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.12.2010 S 10 405_2 (2011 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1, 16 Abs. 2 lit. c, 30 Abs. 1 lit. d AVIG. 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Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung respektive Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als die unmissverständlich als monetärverhandelbar erklärte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. religiöse Motivation (vorliegend das Tragen eines Kopftuches). | Arbeitslosenversicherung\n\n zu beachten, in dem das religiöse Bedürfnis des Kopftuchs Erwähnung findet: Die erstmalige Anmeldung zur Arbeitsvermittlung fand am 6. August 2009 statt und im Fragebogen zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses gab die Beschwerdeführerin an, es sei kein Kompromiss gefunden worden. Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin am 10. August 2009 ausgefüllt und als Grund der Kündigung gab sie unter Ziff. 21 an, dass ihre Bedingungen nicht akzeptiert worden seien. Mit der in E. 4a zitierten Passage aus dem Schreiben vom 17. August 2009 resümiert die Beschwerdeführerin dann erstmals, dass sie, wenn sie (schon) keine 100%ige Anstellung mit entsprechendem Lohn vereinbaren konnte, sie bereit gewesen sei, in einem 90%igen Pensum, aber mit Kopftuch zu arbeiten, was Dr. B nicht angenommen habe. d) Die Begründung der Beschwerdeführerin betreffend die Unzumutbarkeit der Annahme der ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber am 30. Juli 2009 angebotenen Stelle überzeugt nicht. Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als das zur (Vertrags-)Verhandlungssache erklärte Bedürfnis nach Tragen eines Kopftuches, welches damit nicht stark berührt sein kann. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin folglich zumutbar, Gegenteiliges ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen worden und erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. 4. - Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. a) Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. b) Mit entschuldbaren Gründen sind nicht solche gemeint, die ein Verschulden ausschliessen, sondern solche, die auch bei Einstellungstatbeständen nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein Unterschreiten des für schweres Verschulden vorgesehenen Rahmens rechtfertigen. Es handelt sich somit um Gründe, die - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Ein entschuldbarer Grund im Sinn von Art. 45 Abs. 3 kann darin liegen, dass die objektiven oder subjektiven Umstände des Einzelfalles das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen. In der Rechtsprechung wurden hinsichtlich der subjektiven Situation der betroffenen Person etwa gesundheitliche Probleme, auf der objektiven Seite die Befristung einer Stelle berücksichtigt (BGE 130 V 130 E. 3.5 mit Hinweisen). Ein solcher Grund liegt nicht vor. c) Die Einstellung von 31 Tagen liegt im untersten Bereich des schweren Verschuldens. Die Einstufung als schweres Verschulden ist nicht zu beanstanden; die exakte Verschuldenszumessung der Arbeitslosenkasse liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und entspricht den Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2007, Rz. D72). Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 25. März 2011 abgewiesen.) |"}