{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-405-2_2010-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4924", "Checksum": "3b1e6cd8ab9d7d5a5d496574b2b02510"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 405_2", "2011 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.12.2010 S 10 405_2 (2011 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 1, 16 Abs. 2 lit. c, 30 Abs. 1 lit. d AVIG. 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Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung respektive Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als die unmissverständlich als monetärverhandelbar erklärte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. religiöse Motivation (vorliegend das Tragen eines Kopftuches). | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1982 geborene Versicherte A war vom 1. Januar 2004 bis am 30. September 2009 respektive 31. Dezember 2009 als medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. B in einem 100%-Pensum angestellt. Die Versicherte vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber am 23. Dezember 2008 die Aufhebung des Arbeitsvertrages auf Ende der Lohnfortzahlungspflicht (aufgrund Mutterschaft; erwarteter Geburtstermin: 23. Juli 2009). Dr. B fragte mit Schreiben vom 30. Juli 2009 die Versicherte an, ob sie ab Mitte Oktober 2009 erneut in einem 90%-Pensum in seiner Praxis tätig sein wolle. Am 6. August 2009 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. August 2009 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Unter Ziffer 21 des Formulars vermerkte sie als Grund der Kündigung, dass ihre Bedingungen nicht akzeptiert worden seien. In der von Dr. B am 10. August 2009 ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung wird als Grund der Kündigung angegeben, dass einerseits am 23. Dezember 2008 eine Vertragsauflösung auf Ende des Mutterschaftsurlaubes vereinbart wurde und am 6. August 2009 keine Einigung betreffend eine weitere Zusammenarbeit zustande gekommen sei. Gestützt auf diese Bescheinigung und deren Beilagen überwies die Arbeitslosenkasse die Angelegenheit an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), damit diese über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entscheide. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und telefonischer Stellungnahme der Versicherten, in der sie geltend machte, Dr. B hätte sie wegen des Kopftuches nicht erneut angestellt, verfügte die wira am 30. November 2009 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab dem 7. August 2009 wegen Nicht-Annahme einer zumutbaren Arbeit. Die Versicherte liess durch ihre Rechtsschutzversicherung am 3. Dezember 2009 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2009, welche sie unter anderem mit Verletzung der Religionsfreiheit begründete. Die wira wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2010 ab und stellte insbesondere darauf ab, dass die Forderung, künftig ein Kopftuch zu tragen, nicht oder lediglich bedingt religiös motiviert war. Mit Beschwerde vom 30. August 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Die wira schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für eine Dauer von 31 Tagen. a) Eine versicherte Person ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), ausser die Arbeit ist unzumutbar, weil sie bspw. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). b) Stehen Glaubensansichten möglicherweise der Annahme einer Arbeit entgegen, so gilt: Für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit ist namentlich einerseits die Schwere der Berührung in den persönlichen Glaubensansichten massgebend, andererseits die Frage, ob auch andere Tätigkeiten möglich wären, bei denen ein Konflikt zwischen religiösen und staatlichen Pflichten nicht besteht (BG-Urteil 9C_301/2008 vom 2.7.2008 E. 4.4 mit Verweis auf Jean-Louis Duc, \"Problèmes musulmans\" en droit des assurances sociales - Examen de quelques situations, in: René Pahud de Mortanges/Erwin Tanner (Hrsg.), Muslime und schweizerische Rechtsordnung, Freiburg 2002, S. 199ff., 214f.). c) Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung hatte sich bereits mit Fragestellungen betreffend die Arbeitslosenversicherung und die Religion oder Welt-anschauung von Versicherten auseinanderzusetzen (BG-Urteil 9C_301/2008 vom 2.7.2008 E. 4.2f., Zusammenfassung der Rechtsprechung): Nach BGE 109 V 275 kann die Vermittlungsfähigkeit im Licht der Meinungsfreiheit nicht schon deswegen verneint werden, weil der Versicherte politische Meinungen äussert, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schmälern; anders wäre es nur, wenn sein Verhalten, auch wenn es nicht illegal ist, die Anstellungschancen derart schmälert, dass praktisch von einer Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Im Urteil C 366/96 vom 2. Juni 1997 (ARV 1998 Nr. 47 S. 276) erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, zur Schadenminderung eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen, müsse hinter die Religionsfreiheit zurücktreten, weil die Versicherte bei dieser Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Kopftuch tragen dürfe und ihr bei der zugewiesenen Arbeit keine andere Wahl bleibe, als entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderzuhandeln, sodass sich für sie ein erheblicher Gewissenskonflikt ergäbe. Dabei war auch massgebend, dass die Versicherte eine Vielzahl anderer Arbeiten hätte ausführen"}