Die Einstufung als schweres Verschulden ist nicht zu beanstanden; die exakte Verschuldenszumessung der Arbeitslosenkasse liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und entspricht den Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2007, Rz. D72). Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 25. März 2011 abgewiesen. |