Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. b) Mit entschuldbaren Gründen sind nicht solche gemeint, die ein Verschulden ausschliessen, sondern solche, die auch bei Einstellungstatbeständen nach Art.