Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als das zur (Vertrags-)Verhandlungssache erklärte Bedürfnis nach Tragen eines Kopftuches, welches damit nicht stark berührt sein kann. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin folglich zumutbar, Gegenteiliges ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen worden und erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.- Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. a) Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art.