Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin am 10. August 2009 ausgefüllt und als Grund der Kündigung gab sie unter Ziff. 21 an, dass ihre Bedingungen nicht akzeptiert worden seien. Mit der in E. 3a zitierten Passage aus dem Schreiben vom 17. August 2009 resümiert die Beschwerdeführerin dann erstmals, dass sie, wenn sie (schon) keine 100%ige Anstellung mit entsprechendem Lohn vereinbaren konnte, sie bereit gewesen sei, in einem 90%igen Pensum, aber mit Kopftuch zu arbeiten, was Dr. B nicht angenommen habe.