31.12.2009) keines getragen und für eine weiterführende Anstellung den fortdauernden Verzicht auf das Kopftuch bei einem höheren Pensum und damit höherem Lohn angeboten hat. c) Nicht zuletzt ist der Zeitpunkt zu beachten, in dem das religiöse Bedürfnis des Kopftuchs Erwähnung findet: Die erstmalige Anmeldung zur Arbeitsvermittlung fand am 6. August 2009 statt und im Fragebogen zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses gab die Beschwerdeführerin an, es sei kein Kompromiss gefunden worden. Der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin am 10. August 2009 ausgefüllt und als Grund der Kündigung gab sie unter Ziff.