einmal religiöses Interesse anstelle des vorhergehenden finanziellen Interesses. Ein Wandel der religiösen Gesinnung mag rechtsprechungsgemäss in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig sein, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht kann dies nicht geschützt werden, wenn er (nur) zu Gunsten der Anspruchsberechtigung aufgerufen wird. Die Beschwerdeführerin hat das Tragen des Kopftuchs zu einer Vertragsbedingung erhoben, obwohl sie in der vorhergehenden Anstellung beim selben Arbeitgeber (1.1.2004 - 30.9. resp. 31.12.2009)