In der Beschwerdeschrift wird auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Arbon vom 17. Dezember 1990 verwiesen und damit die Rechtmässigkeit des Gesinnungswandels darzulegen versucht. Indes gilt es zu beachten, dass vorliegend kein Wandel in religiöser Hinsicht während einer Anstellung betroffen ist, sondern bezüglich neuer Vertragsverhandlungen mit demselben Arbeitgeber, für dieselbe Stelle und dieselbe Dauer unterschiedliche Bedürfnisse geltend gemacht werden: Einmal finanzielle Interessen ohne religiösem Bedürfnis nach Tragen eines Kopftuchs; einmal religiöses Interesse anstelle des vorhergehenden finanziellen Interesses.