Hätte sie in ihrer Anrufung der Glaubens- und Gewissensfreiheit überzeugen und letztlich die religiöse Motivation der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit belegen wollen, so hätte sie diese ideellen Werte nicht monetär verhandelbar gemacht. b) In der Beschwerdeschrift wird auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Arbon vom 17. Dezember 1990 verwiesen und damit die Rechtmässigkeit des Gesinnungswandels darzulegen versucht.