Gestützt auf diese Bescheinigung und deren Beilagen überwies die Arbeitslosenkasse die Angelegenheit an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), damit diese über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit entscheide. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und telefonischer Stellungnahme der Versicherten, in der sie geltend machte, Dr. B hätte sie wegen des Kopftuches nicht erneut angestellt, verfügte die wira am 30. November 2009 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab dem 7. August 2009 wegen Nicht-Annahme einer zumutbaren Arbeit.