Dr. B fragte mit Schreiben vom 30. Juli 2009 die Versicherte an, ob sie ab Mitte Oktober 2009 erneut in einem 90%-Pensum in seiner Praxis tätig sein wolle. Am 6. August 2009 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. August 2009 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Unter Ziffer 21 des Formulars vermerkte sie als Grund der Kündigung, dass ihre Bedingungen nicht akzeptiert worden seien.