| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1982 geborene Versicherte, A, war vom 1. Januar 2004 bis am 30. September 2009 respektive 31. Dezember 2009 als medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. B in einem 100%-Pensum angestellt. Die Versicherte vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber am 23. Dezember 2008 die Aufhebung des Arbeitsvertrages auf Ende der Lohnfortzahlungspflicht (aufgrund Mutterschaft; erwarteter Geburtstermin: 23. Juli 2009). Dr. B fragte mit Schreiben vom 30. Juli 2009 die Versicherte an, ob sie ab Mitte Oktober 2009 erneut in einem 90%-Pensum in seiner Praxis tätig sein wolle.