{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-405-1_2010-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4579", "Checksum": "929cf0b45d1287a21f7fbf77a2357a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 405_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.10.2010 S 10 405_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung respektive Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als die unmissverständlich als monetärverhandelbar erklärte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. religiöse Motivation (vorliegend das Tragen eines Kopftuches). | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:34", "Checksum": "b06bf8473e475f1a56b4da6b14280200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.10.2010 S 10 405_1\nRegeste:\nDie Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung respektive Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als die unmissverständlich als monetärverhandelbar erklärte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. religiöse Motivation (vorliegend das Tragen eines Kopftuches). | Arbeitslosenversicherung\n\n entschieden im Urteil C 145/94 vom 27. September 1996 (SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 278) im Falle einer Brahmanin, der eine Arbeit zugewiesen worden war, bei der sie in (religiös für sie verbotenen) Kontakt mit Fleisch oder Fisch gekommen wäre, sowie im Urteil C 144/94 vom 27. Dezember 1994 bei einem moslemischen Versicherten, der eine Arbeit ablehnte, bei der er allein mit einer Frau in einem geschlossenen Raum hätte arbeiten müssen. Demgegenüber war gemäss Urteil C 274/04 vom 29. März 2005 (ARV 2006 S. 155) die Zuweisung einer Arbeit in einem Hotel mit einer gewissen religiösen Prägung einem Atheisten zumutbar; das allgemein gehaltene Interesse, während der Arbeit nicht mit von ihm abgelehnten Glaubensansichten konfrontiert zu werden, sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Schadenminderungspflicht korrelierende öffentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme (vgl. dazu Nichtzulassungsentscheid EGMR vom 20.9.2007, 32166/05). Im Urteil C 197/04 vom 2. Mai 2006 wurde eher verneint, dass ein Kursbesuch, der angeblich eine buddhistische Färbung hatte, einem überzeugten Christen nicht zumutbar sei; die Frage konnte letztlich aber offen bleiben (die angeordnete Einstellung wurde aufgehoben, weil die erhobenen Vorwürfe wenig Greifbares enthielten und keine Verwarnung erfolgt war). Schliesslich ist auch die Pflicht, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar (Urteil K 151/97 vom 18.10.1999, E. 5d; RKUV 2000 Nr. KV 99 S. 1 = SVR 2000 KV Nr. 24 S. 81), auch abgesehen davon, dass diese Pflicht durch verbindliches Bundesgesetz vorgeschrieben ist (Urteil K 57/00 vom 14.11.2000, E. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 151 S. 117). 3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr zugestanden wäre, in der Praxis von Dr. B ein Kopftuch zu tragen (und letztlich, dass Dr. B ihr zu unrecht verboten habe, ein solches zu tragen und dies nicht als Kündigungsgrund zulässig sei). Daher dürfe ihr dies nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. In Fällen wie dem ihren, müsse die arbeitslosenversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht hinter die Religionsfreiheit treten. Die Beschwerdeführerin stützt sich hierfür auf das oben zitierte, unpublizierte Urteil des Bundesgerichtes. Zudem sei auch der Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin entschieden habe ein Kopftuch zu tragen, unbeachtlich. Jeder Mensch könne auch in religiöser Hinsicht eine Wandlung durchmachen und eine solche Gesinnungsänderung könne niemandem zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführerin aus religiösen Motiven auf das Tragen des Kopftuches beharrte. Sie habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ihren ehemaligen Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr arbeiten wollen. Das Angebot des ehemaligen Arbeitgebers sei sowohl hinsichtlich Lohn und Pensum zumutbar gewesen und durch die Nichtannahme dieses Angebotes sei der Einstellungstatbestand erfüllt worden. a) In der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber findet sich ein Brief vom 17. August 2009, in welchem die Beschwerdeführerin schreibt: \"Ich wollte ja wieder 100% arbeiten, doch Sie wollten dies nicht, weil Sie mir mehr zahlen müssten. Ich akzeptierte dann doch, trotzdem 90% Arbeit mit 90% Lohn weiter arbeiten aber mit Kopftuch. Dies haben Sie mir abgelehnt und nicht ich Ihnen.\" Aus dieser, von der Beschwerdeführerin selber verfassten Passage im Brief an den Arbeitgeber geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl auch ohne Kopftuch gearbeitet hätte, wenn sie zu 100% angestellt und zu 100% entlöhnt worden wäre. Sie erklärt hierbei ihre religiösen Überzeugungen (und Pflichten) zur Verhandlungssache. Hätte sie in ihrer Anrufung der Glaubens- und Gewissensfreiheit überzeugen und letztlich die religiöse Motivation der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit belegen wollen, so hätte sie diese ideellen Werte nicht monetär verhandelbar gemacht. b) In der Beschwerdeschrift wird auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Arbon vom 17. Dezember 1990 verwiesen und damit die Rechtmässigkeit des Gesinnungswandels darzulegen versucht. Indes gilt es zu beachten, dass vorliegend kein Wandel in religiöser Hinsicht während einer Anstellung betroffen ist, sondern bezüglich neuer Vertragsverhandlungen mit demselben Arbeitgeber, für dieselbe Stelle und dieselbe Dauer unterschiedliche Bedürfnisse geltend gemacht werden: Einmal finanzielle Interessen ohne religiösem Bedürfnis nach Tragen eines Kopftuchs; einmal religiöses Interesse anstelle des vorhergehenden finanziellen Interesses. Ein Wandel der religiösen Gesinnung mag rechtsprechungsgemäss in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig sein, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht kann dies nicht geschützt werden, wenn er (nur) zu Gunsten der Anspruchsberechtigung aufgerufen wird. Die Beschwerdeführerin hat das Tragen des Kopftuchs zu einer Vertragsbedingung erhoben, obwohl sie in der vorhergehenden Anstellung beim selben Arbeitgeber (1.1.2004 - 30.9. resp. 31.12.2009) keines getragen und für eine weiterführende Anstellung den fortdauernden Verzicht auf das Kopftuch bei einem höheren Pensum und damit höherem Lohn angeboten hat. c) Nicht zuletzt ist der Zeitpunkt zu beachten, in dem das religiöse Bedürfnis des Kopftuchs Erwähnung findet: Die erstmalige Anmeldung zur Arbeitsvermittlung fand am 6. August"}