Insofern kann in Art. 26 Abs. 2 ATSG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Zusprechung von Verzugszins in der hier gegebenen Fallkonstellation erblickt werden. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem beschwerdeführenden Versicherten für die Zeitspanne der Renteneinstellung ab März 2010 bis zur Erteilung des Nachzahlungsauftrages einen — monatlich auf dem bis zum Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruchs zu berechnenden — Verzugszins von 5% zu bezahlen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]), und zwar ohne dass auf ihrer Seite ein schuldhaftes Verhalten zu verlangen wäre. |