Ihr dafür nach all der Zeit bezüglich Dauer der Leistungsverweigerung eine verzugszinsfreie Zeit zuzugestehen, erschiene nicht sachgerecht und auch vom Gesetzeszweck her nicht haltbar (vgl. insbesondere BGE 137 V 277 E. 4.3f. und der dortige Hinweis auf die französischsprachige Fassung). Vielmehr gelangt hier ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung, mithin ab 1. März 2010 die Verzugszinspflicht zum Tragen, zumal die Zweijahresfrist ab Entstehung des Anspruchs längst abgelaufen ist und keine Anzeichen für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den beschwerdeführenden Versicherten ersichtlich sind. Insofern kann in Art.