, Zürich 2010, Rz. 756ff.). Eine Besonderheit stellt indes die darin enthaltene «Karenzfrist» dar, deren Sinn darin liegt, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert dem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen muss (BGE 133 V 13 E. 3.6). Sie ist demnach auf den Fall der erstmaligen (oder revisionsweisen) Erhebung des Sachverhalts zugeschnitten und soll vermeiden, dass die Verwaltung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben bestraft wird (vgl. zu Letzterem: BGE 108 V 15f.; vgl. allgemein und zum Fall der Revision: BGE 137 V 273).