BVR 2004 S. 572 E. 2): Danach werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Mit dieser Bestimmung vollzog der Gesetzgeber eine Annäherung an die im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich geltende Verzugszinspflicht auf öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz.