Die vom Versicherten und von dessen beruflicher Vorsorgeeinrichtung D erhobenen Einsprachen wies die C mit Entscheid vom 24. Juni 2010 ab. Gegen die Verfügung vom 17. März 2010 liessen sowohl die D (S 10 372) wie auch A (S 10 395) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die beiden Verfahren wurden vereinigt und in einem Urteil erledigt. Aus den Erwägungen: 6. – b) Was das Begehren um Verzugszins zugunsten des beschwerdeführenden Versicherten angeht, enthält Art. 26 Abs. 2 ATSG nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (vgl. zur früheren Rechtslage: BGE 113 V 50 E. 2a; BVR 2004 S. 572 E. 2